AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frankfurter Allgemeine Zei­tung GmbH für die Bereitstellung von Presse-Artikeln in digitaler Form für Intranets

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle zwischen der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (im folgenden „F.A.Z.  “) und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über die kostenpflichtige Bereitstellung von Presse-Artikeln in digitaler Form (im folgenden „digitale Artikel“) und die Übertragung von Nutzungsrechten an diesen Artikeln durch die F.A.Z. für Intranets.

(2) Berechtigte Nutzer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Mitarbeiter der Vertragspartner, die in den Räumen der Vertragspartner und auf deren Rechnern die bereitgestellten Presse-Artikel abrufen.

 

§ 2 Rechteeinräumung und -vorbehalt

(1) Die Vertragspartner erwerben mit Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche Recht, digitale Artikel der Publikationen „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“, „FAZ.NET“, „Frankfurter Allgemeine Woche“, „Frankfurter Allgemeine Quarterly“, Frankfurter Allgemeine Metropol“, „Frankfurter Allgemeine Magazin“, „Frankfurter Allgemeine Einspruch“ und gegebenenfalls anderer unter dem Titel Frankfurter Allgemeine erscheinenden Publikationen sowie der „Frankfurter Rundschau“ ihren berechtigten Nutzern gemäß der vertraglichen Vereinbarungen zum Abruf, Aus-druck sowie Speichern auf allen gängigen Endgeräten und Betriebssystemen bereitzustellen. Alle darüber  hinausgehenden Rechte an den digitalen Artikeln verbleiben bei der F.A.Z.

(2) Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt insbesondere nicht die Veränderung der digitalen Artikel sowie deren weitere Verwertung durch Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen oder öffentliche Zugänglichmachung außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle. Erlaubte Vervielfältigungshandlungen sind die vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig, begleitend und für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist, die Vervielfältigung für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Sinne von Art. 3 Richtlinie (EU) 2019/790 jeweils in Verbindung mit den einzelnen Umsetzungsakten der EU- und EWR-Mitgliedsstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland: i. V. m. § 60d UrhG, der Ausdruck sowie die Speicherung der digitalen Artikel für eigene Zwecke der Nutzer. Ein Abdruckrecht  ist damit nicht verbunden. Die Vertragspartner sind insbesondere nicht berechtigt, die digitalen Artikel zum Aufbau eines Datenbanksystems, eines elektronischen Pressearchivs oder eines elektronischen Pressespiegels zu nutzen. Darüber hinaus ist das automatisierte Abrufen, Verarbeiten und Auswerten der digitalen Artikel mittels Software untersagt. Eine Nutzung ihrer Inhalte für Text und Data Mining im Sinne von Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/790 jeweils in Verbindung mit den einzelnen Umsetzungsakten der EU- und EWR-Mitgliedsstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland: i. V. m. § 44b UrhG, behält sich die F.A.Z. ausdrücklich vor.

(3) Den Vertragspartnern ist es außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle nicht gestattet, die digitalen Artikel oder Vervielfältigungen von diesen Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Zugänglichmachung oder Weitergabe der digitalen Artikel oder Vervielfältigungen von diesen an Dritte wurde mit der F.A.Z. jeweils vertraglich vereinbart.

Liegt eine solche vertragliche Vereinbarung vor, finden die Schranken des eingeräumten Nutzungsrechts entsprechend für die Dritten Anwendung. Die Vertragspartner haben im Rahmen des Zumutbaren die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um einen unberechtigten Zugriff durch Dritte oder eine unberechtigte Weitergabe an Dritte zu verhindern.

(4) Ebenso haben die Vertragspartner ihre berechtigten Nutzer bzw. nach § 2 Abs. 3 berechtigte Dritte auf die Einhaltung des jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts ausdrücklich hinzuweisen und zu verpflichten, um eine missbräuchliche Nutzung der digitalen Artikel auszuschließen und deren Abruf in einer unverhältnismäßig hohen Zahl zu unterbinden.

(5) Werden die digitalen Artikel missbräuchlich genutzt oder in einer unverhältnismäßig hohen Zahl abgerufen, ist die F.A.Z. berechtigt, den Zugang zu den digitalen Artikeln zu sperren. Die weiteren Rechte der F.A.Z. bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf fristlose Kündigung, bleiben davon unberührt.

(6) Das eingeräumte Nutzungsrecht ist bis zur Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr seitens der F.A.Z. frei widerruflich.

(7) Die digitalen Artikel sind mit einem Copyright-Vermerk versehen. Dieser darf nicht verändert oder entfernt werden, um auf die Herkunft der digitalen Artikel und die Rechte der F.A.Z. hieran hinzuweisen.

 

§ 3 Artikelbereitstellung

(1) Die F.A.Z. stellt eine Online-Datenbank mit digitalen Artikeln bereit. Sie ermöglicht den Vertragspartnern die jeweils vertraglich vereinbarte Nutzung dieser Artikel durch die Freischaltung der IP-Adressen, die durch die Vertragspartner benannt wurden. Die Vertragspartner sind für die Datenübertragung und die Netzwerkverbindung von und zu der Online-Datenbank verantwortlich.

(2) Der Zugriff auf die digitalen Artikel darf nur über die freigeschalteten Rechner der Vertragspartner und nur mit Hilfe der von der F.A.Z. bereitgestellten Suchoberfläche erfolgen. Eine Veränderung der Suchoberfläche durch die Vertragspartner ist nicht zulässig. Die F.A.Z. behält sich vor, die Suchoberfläche anzupassen, wenn dieses für die F.A.Z. geboten ist und der Vertragszweck für die Vertragspartner nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Der Zugriff auf die digitalen Artikel über Remote-Zugänge ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, etwas anderes wurde mit der F.A.Z. jeweils im Vorfeld vertraglich vereinbart. Die Vertragspartner sind verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung beruht, eine Vertragsstrafe in Höhe v. € 5.100 zu zahlen. Die F.A.Z. ist unabhängig von der Einforderung der vorgenannten Vertragsstrafe zur Geltendmachung des weitergehenden Schadens berechtigt.

(4) Der Zugriff auf die digitalen Artikel ist 24 Stunden am Tag möglich. Die F.A.Z. behält sich vor, insbesondere aus technischen Erfordernissen, die genannte Betriebszeit vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Die Vertragspartner werden über die Einschränkung oder Aussetzung der Betriebszeit informiert. Einen Anspruch hierauf oder Ansprüche aus der Einschränkung oder Aussetzung der Betriebszeit können sie nicht geltend machen.

(5) Den Vertragspartnern stehen folgende Lizenzmodule zur Auswahl:

(a) F.A.Z.-Corporate93: enthalten sind die digitalen Artikel der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ seit dem Jahr 1993, der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ beginnend mit dem Jahr 1993, des Onlineportals „FAZ.NET“ seit dem Jahr 2001, des „Frankfurter Allgemeine Magazins“ seit dem Jahr 2013, der „Frankfurter Allgemeine Woche“ seit dem Jahr 2016, des Magazins „Frankfurter Allgemeine Metropol“ seit dem Jahr 2016 und des Magazins „Frankfurter Allgemeine Quarterly“ seit dem Jahr 2016 und die Beiträge aus „Frankfurter Allgemeine Einspruch“ seit 2017. Die Quellenliste kann von der F.A.Z. um weitere unter dem Titel Frankfurter Allgemeine erscheinende Publikationen ergänzt werden. Über eine etwaige, daraus resultierende Änderung der Vergütung gemäß § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sich die F.A.Z. und der Vertragspartner ins Benehmen setzen und einvernehmlich verhandeln.

(b) F.A.Z.-Corporate49-92: enthalten sind die digitalen Artikel der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ von 1949 bis 1992 sowie der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ von 1990 bis 1992;

(c) FR-Corporate: enthalten sind die digitalen Artikel der Frankfurter Rundschau seit dem Jahr 1995.

Nicht bereitgestellt werden Anzeigen, Kursseiten, Fotos, Karikaturen, Wetternachrichten, Veranstaltungshinweise und Verlagsbeilagen. Grafiken werden, soweit verfügbar, bereitgestellt.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der digitalen Artikel geht auf die Vertragspartner über, sobald diese durch die Vertragspartner abgerufen wurden.

 

§ 4 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Rechnungsstellung durch die F.A.Z. für die Bereitstellung und Nutzung der digitalen Artikel erfolgt einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und jeweils für das laufende Kalenderjahr. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen. Der Rechnungsbetrag für den ersten Bereitstellungszeitraum errechnet sich anteilig.

(2) Kommen die Vertragspartner mit ihrer Zahlung in Verzug, ist die F.A.Z. berechtigt, den Zugang zu sperren, wenn sie vorher die andere Partei schriftlich unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Die weiteren Rechte der F.A.Z. im Falles des Verzuges bleiben davon unberührt.

(3) Die F.A.Z. ist berechtigt, die jeweils vereinbarten Vergütungen für die Nutzung der Daten nach schriftlicher Vorankündigung unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten zum Beginn eines neuen Vertragsjahres zu erhöhen

 

§ 5 Vertragsbeginn, -dauer und Kündi­gung

(1) Der Vertragsbeginn wird jeweils einzelvertraglich vereinbart. Der Vertrag ist erstmals kündbar zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Kalenderjahr, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Lizenzmodule sind gesondert kündbar.

(3) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der F.A.Z. steht ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, namentlich auch dann zu, wenn die Vertragspartner die Beschränkungen des jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nicht einhalten.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht einer der Vertragsparteien nur zu, wenn sie vorher die andere Partei schriftlich unter Setzung einer Frist von 7 Tagen aufgefordert hat, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, die fristlose Kündigung mit dem fristsetzenden Schreiben angedroht wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

(5) Sofern eine Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis: 2015 = 100) um mehr als 3 % pro Vertragsjahr übersteigt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen.

 

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Die F.A.Z. gewährleistet nicht die inhaltliche Richtigkeit der digitalen Artikel. Ebenso übernimmt die F.A.Z. keine Gewähr dafür, dass die Suche in der Online-Datenbank bei den Vertragspartnern zu einem gewünschten Erfolg führt.

(2) Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet die F.A.Z. gegenüber den Vertragspartnern nur dann, wenn seitens der F.A.Z. oder ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch, wenn Schäden durch Computerviren oder durch technische Probleme hervorgerufen werden. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten durch Erfüllungsgehilfen der F.A.Z.

(3) Die F.A.Z. haftet nicht für Rechtsverteidigungskosten oder sonstige Schäden, die den Vertragspartnern dadurch entstehen, dass Dritte wettbewerbsrechtliche, presserechtliche oder urheberrechtliche Ansprüche geltend machen. Soweit die F.A.Z., die Vertragspartner und/oder die weiteren Nutzer jeweils alleine, gemeinsam oder nebeneinander wettbewerbs-, presse- oder urheberrechtlich in Anspruch genommen werden, trägt jeder von ihnen seinen Schaden(santeil) und/oder seine Rechtsverteidigungskosten selbst. Bei einer presserechtlichen Haftung finden in jedem Fall die Grundsätze der §§ 193 StGB und 824 Abs. 2 BGB sowie die aus Art. 5 GG folgenden Grundsätze auch im Verhältnis zwischen der F.A.Z. und dem Vertragspartner und/oder den weiteren Nutzern entsprechende Anwendung.

(4) Sollte die F.A.Z. für Schäden beim Vertragspartner haften, dann haftet sie der Höhe nach nur insoweit, als diese für sie vorhersehbar war und typisch bei Geschäften der fraglichen Art ist. Die Haftung der F.A.Z. ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf € 10.000,00 pro Schadensfall.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

 

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)  Die F.A.Z. und ihre jeweiligen Vertragspartner vereinbaren Vertraulichkeit bzgl. Informationen zum Vertragsverhältnis und Vertragsinhalt. Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus.

(2) Die F.A.Z. garantiert die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Speicherung der persönlichen sowie der zu Abrechnungs- und Auswertungszwecken jeweils protokollierten Daten der Vertragspartner.

 

§ 8 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die F.A.Z. behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Vertragspartner werden darüber spätestens 60 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informiert. Rufen die Vertragspartner unter den geänderten Bedingungen weiterhin digitale Artikel ab, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft sein bzw. werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die F.A.Z. und ihre jeweiligen Vertragspartner werden die unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen und lückenhaften Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Verpflichtungen aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ist Frankfurt. Sind die Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Frankfurt.

(2) Änderungen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht Vertragsinhalt.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Wir weisen darauf hin, dass wir an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht teilnehmen.

 

Stand: 01.03.2022